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FAQs

FAQs

Der Bestätigungslink in der Email bei der Registrierung funktioniert nicht.​

Bitte versuchen Sie, den gesamten Link zu kopieren und im Browser einzufügen statt auf den Link zu klicken.

Wie kann ich mein Passwort zurücksetzen?

-  Bei der Anmeldung in der App kann der Button „Haben Sie Ihr Passwort vergessen?“ gewählt werden.

-  Sie können in der App im Menüpunkt „Profil“ – „Konto“ – „Passwort ändern“ wählen

​-  Falls Sie Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an die ÖAMTC-Serviceline unter:

+43 732 3333 48 350 oder domino-ooe@oeamtc.at

Wie kann ich meine Profildaten (Name, Foto, etc.) ändern oder ergänzen?

Im Menüpunkt „Profil“ – „Konto“ – „Kontoinformationen bearbeiten“ können Sie alle Angaben anpassen. Weiter können Sie hier optionale Details (wie Profilfoto, Angaben zu Ihrem Fahrzeug, etc.) zu Ihrem Profil hinzufügen.

Wieso werde ich bei der Registrierung nach Handynummer, Geschlecht und Geburtsdatum gefragt?​

Im Rahmen des Projekts Domino wurde eine Umfrage gemacht, welche Daten für Personen von Interesse sind. Dabei wurden die hier abgefragten Daten als relevant angegeben um entweder eine Fahrt auszuwählen oder eine Mitfahrt zu akzeptieren.

Wie kann ich mein Konto vollständig löschen?

Bitte wenden Sie sich an die ÖAMTC-Serviceline unter +43 732 3333 48 350

FAQ

Darf ich als Besitzer eines Firmenautos generell private Personen am Weg zur Arbeit und nachhause mitnehmen?  

Ob Sie jemanden mit dem Firmenfahrzeug mitnehmen dürfen, hängt von der Vereinbarung (Firmenfahrzeug) mit Ihrer/Ihrem Arbeitgeber:in ab.

Gibt es bzgl. Frage eins einen Unterschied, ob das Fahrzeug vom Unternehmen geleast (gewerbliches Leasing) oder gekauft ist? 

Dazu ist die Einsicht in die jeweiligen Verträge (Kaufvertrag, Leasingvertrag) erforderlich.

Welche Auswirkungen hat es, wenn ich als Besitzer eines Firmenfahrzeuges einen Umweg am Weg zur Arbeit mache, um jemanden mitzunehmen und dann passiert auf dieser Umwegstrecke ein Unfall? 

Wegunfälle sind u.a. Unfälle auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden direkten Weg zur oder von der Wohnung zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte und zurück. Der Versicherungsschutz beginnt gem. Rsp beim Verlassen der Haustür. Der Versicherungsschutz gilt auch auf dem Weg zur oder von der Arbeits- und Ausbildungsstätte, wenn er im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Betriebsangehörigen oder Versicherten zurückgelegt wird. Unfälle bei Umwegen oder auf Abwegen, die aus eigenwirtschaftlichen Gründen gemacht werden, schließen üblicherweise den Schutz der Unfallversicherung aus.  

  

Als Arbeitsunfall gelten nur solche Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der die Unfallversicherung begründenden Beschäftigung ereignen.  

  

Arbeitsunfälle sind aber auch u.a. Wegunfälle, Fahrgemeinschaften: 

  

Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich immer nur der direkte Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung geschützt.  

Ob ein Umweg noch vom Unfallversicherungsschutz umfasst ist, ist daher immer eine Einzelfallentscheidung.  

Unfälle bei Umwegen oder Abwegen, die aus eigenwirtschaftlichen Gründen gemacht werden, schließen den Schutz der Unfallversicherung aus. 

Beispiele aus der Rsp: 

Unterbricht ein/eine Dienstnehmer:in bspw seinen/ihren direkten Heimweg, um in einem Lebensmittelgeschäft ausschließlich im persönlichen Interesse Lebensmittel einzukaufen, und rutscht etwa 5 Minuten später auf dem Rückweg vom Geschäft unmittelbar vor dem geparkten Pkw auf einer Eisplatte aus, ist dieser Unfall nicht uv-geschützt. Bei dem Umweg handelt es sich nicht mehr um eine bloß unerhebliche Erledigung "im Vorbeigehen" (OGH 23.4.2014, 10 ObS 45/14m, ARD 6402/13/2014). 

Unfälle bei eigenwirtschaftlichen Unterbrechungen stehen nicht unter Schutz, jedoch ist der fortgesetzte Weg wieder versichert, außer Dauer und Art der Unterbrechung sind zu lange. Richtschnur sind Unterbrechungen ab ca. 2 Stunden, außer bei Unverhältnismäßigkeit (1,5 Stunden Würstelstandumweg bei nur 10-minütigem Heimweg: OGH 11.05.2007, 10 ObS 19/07b. 

  

Der Versicherungsschutz gilt auch auf dem Weg zur oder von der Arbeits- und Ausbildungsstätte, wenn er im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Betriebsangehörigen oder Unfallversicherten zurückgelegt wird. 

Bei Umwegen aufgrund einer Fahrgemeinschaft gilt der Schutz für alle zur Abholung und Bringung aller Mitglieder der Fahrgemeinschaft erforderlichen Fahrten; nicht aber auf einem nicht dem Fahrgemeinschaftszweck dienenden Umweg des Fahrers, um einen beruflichen Termin wahrzunehmen, wenn der Mitfahrer auf die Fahrgemeinschaft nicht angewiesen war, wenn ihm die Benutzung anderer Verkehrsmittel zumutbar war, und er bereits vor Antritt der Fahrt von der Wegabweichung erfahren hat (OGH 24.2.2009 10 ObS 15/09t). 

Was ist, wenn ein Mitfahrer verletzt wird?

Die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung kommt grundsätzlich für alle Schäden der Fahrzeuginsassen auf. Selbst der Halter/Versicherungsnehmer, der als Beifahrer verletzt wird, kann Schadenersatz für den Personenschaden von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung fordern. Als Mitfahrer ist man daher im Falle eines Unfalls automatisch über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers mitversichert – bis zur maximalen Versicherungssumme. Die Versicherungssumme liegt derzeit gesetzlich bei 6,3 Millionen Euro für Personenschäden; viele Autofahrer sind jedoch freiwillig höher versichert. Für Schäden, die diesen Betrag überstiegen, haftet der Lenker bei Schadenersatzansprüchen für Unfallschäden seiner Mitfahrer mit seinem eigenen Vermögen.

Um dieses Risiko zu minimieren empfiehlt es sich, die Mitfahrer eine Haftungsbeschränkungserklärung unterschreiben zu lassen. Ein solches Musterformular samt Erklärungen ist bei den ÖAMTC-Juristen und als Download erhältlich.

Wenn nicht der Fahrer der eigenen Fahrgemeinschaft sondern der eines anderen Fahrzeuges den Unfall verschuldet hat, deckt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung die entstandenen Schäden. (Quelle: ÖAMTC)

Braucht man eine Insassen-Unfallversicherung?

Die Insassenunfallversicherung bietet für Insassen und den Fahrer eine zusätzliche vertragliche Leistung. Die Ansprüche aus der Versicherung kann jedoch nur der Versicherungsnehmer für die versicherten Personen gelten machen. Die Insassenunfallversicherung erbringt Leistungen auch für den Fahrer, der den Unfall verschuldet hat und der von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung keine Zahlung erhält.

Statt einer Insassenunfallversicherung ist es jedoch sinnvoller, wenn jeder Insasse des Fahrzeugs selbst eine private Unfallversicherung und/oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt. Diese Versicherungen zahlen unabhängig davon, wie es zu einem Schadenfall gekommen ist, beinhalten also auch den Kfz-Unfall. (Quelle: ÖAMTC)

Wer kommt für den Schaden auf, wenn wir uns während der Fahrt abwechseln und ich als Mitfahrer einen Unfall verursache?

Für die Sach- und Personenschäden der anderen mitfahrenden Personen kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs auf. Der Schaden am unfallverursachenden Fahrzeug (der Fahrgemeinschaft, im konkreten Fall) ist jedoch nur über eine allfällig bestehende Vollkaskoversicherung gedeckt. Informieren Sie sich deshalb vor Fahrtantritt, welcher Versicherungsschutz besteht. Nähere Details dazu finden Sie hier. (Quelle: ÖAMTC)

Wer muss die Verkehrsstrafe zahlen, wenn sich ein Mitfahrer nicht anschnallt?

Jeder Fahrzeuginsasse trägt für sich selbst die Verantwortung, sich anzuschnallen. Ausgenommen sind nur Kinder bis 14 Jahre: hier trägt der Lenker die Verantwortung, dass diese sich anschnallen. Kommt es zu einem Unfall, kann der Schmerzengeldanspruch eines Mitfahrers gekürzt werden, wenn dieser nicht angeschnallt war. (Quelle: ÖAMTC)

Kostenteilung: Welcher Beitrag ist erlaubt?

Gesetzlich erlaubt ist, einen Betrag von derzeit fünf Cent pro Kilometer und Mitfahrer anzunehmen, das ist der derzeit geltende amtliche Kilometergeldsatz für Mitfahrer. Nach den derzeitigen gesetzlichen Vorgaben macht sich der Fahrzeugeigentümer strafbar, wenn er von den Mitfahrern einen höheren Beitrag erhält. Es könnte Erwerbsabsicht unterstellt werden, so dass ein konzessionspflichtiges Gewerbe anzumelden wäre. Abgesehen davon bestünde eventuell eine Pflicht zur Erklärung steuerpflichtiger (Zusatz-)Einkommen (wobei hier auch entsprechende Freibeträge angesetzt werden können.) (Quelle: ÖAMTC)

Und wenn ich niemanden mitnehmen sondern mein Fahrzeug verleihen will?

Leihe ist – rechtlich gesehen – die unentgeltliche Überlassung zum Gebrauch einer Sache auf bestimmte Zeit. Der Leihvertrag ist ein sogenannter Realvertrag, d.h. der Vertrag kommt mit der physischen Übergabe (z.B. des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugschlüssel und des Zulassungsscheins) zustande. Ein Vertrag muss nicht geschlossen werden.

 

Die ÖAMTC-Juristen empfehlen dennoch eine schriftliche Vereinbarung mit beiderseitiger Unterschrift, um späteren Missverständnissen und Streitigkeiten vorzubeugen. Von der Miete unterscheidet sich die Leihe durch die Unentgeltlichkeit. Ein so niedriges Entgelt für das Leihen eines Fahrzeuges, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht ins Gewicht fällt bzw. ein Anerkennungszins, schadet der Unentgeltlichkeit nicht. Darüber hinaus muss der Verleiher an gewerberechtliche oder steuerrechtliche Konsequenzen denken: Um nicht in Gewinnerzielungsabsicht zu handeln und somit Gewerbsmäßigkeit unterstellt zu bekommen, dürfen nur solche Kosten vereinbart werden, die die tatsächlich anfallenden Unkosten über die Leihdauer höchstens decken.

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Zur Entleihung eines Fahrzeuges oder einer anderen Sache von Privatpersonen haben die ÖAMTC-Juristen eine Checkliste erstellt.

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ÖAMTC-Mitglieder erhalten bei den Clubjuristen entsprechende Musterverträge und Beratung.

(Quelle: ÖAMTC)

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