FAQs

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Im Menüpunkt „Profil“ – „Konto“ – „Kontoinformationen bearbeiten“ können Sie alle Angaben anpassen. Weiter können Sie hier optionale Details (wie Profilfoto, Angaben zu Ihrem Fahrzeug, etc.) zu Ihrem Profil hinzufügen.

Im Rahmen des Projekts DOMINO wurde eine Umfrage gemacht, welche Daten für Personen von Interesse sind. Dabei wurden die hier abgefragten Daten als relevant angegeben um entweder eine Fahrt auszuwählen oder eine Mitfahrt zu akzeptieren.

Bitte wenden Sie sich an die ÖAMTC-Serviceline unter +43 732 3333 48 350

Ob Sie jemanden mit dem Firmenfahrzeug mitnehmen dürfen, hängt von der Vereinbarung (Firmenfahrzeug) mit Ihrer/Ihrem Arbeitgeber:in ab.

Dazu ist die Einsicht in die jeweiligen Verträge (Kaufvertrag, Leasingvertrag) erforderlich.

Wegunfälle sind u.a. Unfälle auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden direkten Weg zur oder von der Wohnung zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte und zurück. Der Versicherungsschutz beginnt gem. Rsp beim Verlassen der Haustür. Der Versicherungsschutz gilt auch auf dem Weg zur oder von der Arbeits- und Ausbildungsstätte, wenn er im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Betriebsangehörigen oder Versicherten zurückgelegt wird. Unfälle bei Umwegen oder auf Abwegen, die aus eigenwirtschaftlichen Gründen gemacht werden, schließen üblicherweise den Schutz der Unfallversicherung aus.  

  

Als Arbeitsunfall gelten nur solche Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der die Unfallversicherung begründenden Beschäftigung ereignen.  

  

Arbeitsunfälle sind aber auch u.a. Wegunfälle, Fahrgemeinschaften: 

  

Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich immer nur der direkte Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung geschützt.  

Ob ein Umweg noch vom Unfallversicherungsschutz umfasst ist, ist daher immer eine Einzelfallentscheidung.  

Unfälle bei Umwegen oder Abwegen, die aus eigenwirtschaftlichen Gründen gemacht werden, schließen den Schutz der Unfallversicherung aus. 

Beispiele aus der Rsp: 

Unterbricht ein/eine Dienstnehmer:in bspw seinen/ihren direkten Heimweg, um in einem Lebensmittelgeschäft ausschließlich im persönlichen Interesse Lebensmittel einzukaufen, und rutscht etwa 5 Minuten später auf dem Rückweg vom Geschäft unmittelbar vor dem geparkten Pkw auf einer Eisplatte aus, ist dieser Unfall nicht uv-geschützt. Bei dem Umweg handelt es sich nicht mehr um eine bloß unerhebliche Erledigung „im Vorbeigehen“ (OGH 23.4.2014, 10 ObS 45/14m, ARD 6402/13/2014). 

Unfälle bei eigenwirtschaftlichen Unterbrechungen stehen nicht unter Schutz, jedoch ist der fortgesetzte Weg wieder versichert, außer Dauer und Art der Unterbrechung sind zu lange. Richtschnur sind Unterbrechungen ab ca. 2 Stunden, außer bei Unverhältnismäßigkeit (1,5 Stunden Würstelstandumweg bei nur 10-minütigem Heimweg: OGH 11.05.2007, 10 ObS 19/07b. 

  

Der Versicherungsschutz gilt auch auf dem Weg zur oder von der Arbeits- und Ausbildungsstätte, wenn er im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Betriebsangehörigen oder Unfallversicherten zurückgelegt wird. 

Bei Umwegen aufgrund einer Fahrgemeinschaft gilt der Schutz für alle zur Abholung und Bringung aller Mitglieder der Fahrgemeinschaft erforderlichen Fahrten; nicht aber auf einem nicht dem Fahrgemeinschaftszweck dienenden Umweg des Fahrers, um einen beruflichen Termin wahrzunehmen, wenn der Mitfahrer auf die Fahrgemeinschaft nicht angewiesen war, wenn ihm die Benutzung anderer Verkehrsmittel zumutbar war, und er bereits vor Antritt der Fahrt von der Wegabweichung erfahren hat (OGH 24.2.2009 10 ObS 15/09t). 

Kommt es zu einem Unfall, sind Mitfahrende grundsätzlich über die verpflichtende Kfz-Haftpflichtversicherung des verursachenden Fahrzeugs abgesichert. Diese übernimmt in der Regel Personen- und Sachschäden bis zur gesetzlich festgelegten Versicherungssumme (derzeit mehrere Millionen Euro). Auch wenn der:die Fahrzeughalter:in selbst als Beifahrer:in verletzt wird, können entsprechende Ansprüche gegenüber der eigenen Versicherung geltend gemacht werden.

In den meisten Fällen bietet diese Versicherung ausreichenden Schutz. Sollte der Schaden jedoch die Versicherungssumme übersteigen, kann der:die unfallverursachende Lenker:in unter Umständen mit dem eigenen Vermögen haften.

Früher wurde teilweise empfohlen, mitfahrende Personen eine Haftungsbeschränkung unterschreiben zu lassen. Aufgrund der heute deutlich höheren Versicherungssummen ist das in der Regel nicht mehr notwendig. Zudem können Ansprüche von Minderjährigen rechtlich nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Unabhängig davon gilt: Bei grober Fahrlässigkeit oder Fahrten unter Alkoholeinfluss können rechtliche Konsequenzen entstehen, die nicht durch Vereinbarungen ausgeschlossen werden können.

Weitere Details und rechtliche Hintergründe findest du beim ÖAMTC.

Aufgrund der heute in der EU geltenden hohen Mindestdeckungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung (derzeit rund 7,8 Millionen Euro) ist eine Haftungsverzichtserklärung in der Regel nicht mehr erforderlich.

Die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs deckt üblicherweise die entstandenen Schäden bei einem Unfall ab. Das gilt unabhängig davon, ob der Unfall durch den:die Fahrer:in der eigenen Fahrgemeinschaft oder durch ein anderes Fahrzeug verursacht wurde – in diesem Fall greift die Versicherung des jeweils verantwortlichen Fahrzeugs.

Zu beachten ist, dass gesetzliche Ansprüche von Minderjährigen nicht wirksam ausgeschlossen werden können. Außerdem gilt: Bei grober Fahrlässigkeit oder Fahrten unter Alkoholeinfluss können rechtliche und strafrechtliche Konsequenzen entstehen, die nicht durch Vereinbarungen eingeschränkt werden können.

Frühere Empfehlungen zu Haftungsverzichtserklärungen stammen aus Zeiten deutlich niedrigerer Versicherungssummen. Damals konnten solche Vereinbarungen dazu dienen, Ansprüche abzudecken, die nicht oder nur teilweise durch Versicherungen gedeckt waren. Heute ist das aufgrund der höheren Deckungssummen meist nicht mehr notwendig.

Bei Fahrten außerhalb der EU sollte man jedoch besonders aufmerksam sein: Dort können deutlich niedrigere Versicherungssummen gelten, etwa bei Mietfahrzeugen.

Weitere Details findest du beim ÖAMTC.

Für die Sach- und Personenschäden der anderen mitfahrenden Personen kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs auf. Der Schaden am unfallverursachenden Fahrzeug (der Fahrgemeinschaft, im konkreten Fall) ist jedoch nur über eine allfällig bestehende Vollkaskoversicherung gedeckt. Informieren Sie sich deshalb vor Fahrtantritt, welcher Versicherungsschutz besteht. Nähere Details dazu finden Sie hier. (Quelle: ÖAMTC)

Grundsätzlich ist jede mitfahrende Person selbst dafür verantwortlich, den Sicherheitsgurt anzulegen. Eine Ausnahme gilt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr: In diesem Fall liegt die Verantwortung beim:bei der Lenker:in, der bzw. die sicherstellen muss, dass das Kind ordnungsgemäß angeschnallt oder gesichert ist.

Werden Kinder nicht korrekt gesichert, muss der:die Fahrer:in mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Zusätzlich kann dies zu einer Vormerkung im Führerscheinregister führen.

(Quelle: ÖAMTC)

Auch wenn sich mehrere Personen beim Fahren abwechseln, gilt: Für Personen- und Sachschäden der Mitfahrenden kommt grundsätzlich die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs auf. Diese ist an das Fahrzeug gebunden, nicht an die fahrende Person.

Schäden am eigenen Fahrzeug sind hingegen nur dann gedeckt, wenn eine entsprechende Kaskoversicherung (z. B. Vollkasko) besteht. Ein vereinbarter Selbstbehalt oder mögliche Rückforderungen der Versicherung (Regress) können in diesem Fall von der Person zu tragen sein, die das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt und den Unfall verursacht hat.

Daher ist es sinnvoll, sich vor Fahrtantritt darüber zu informieren, welcher Versicherungsschutz für das Fahrzeug besteht.

(Quelle: ÖAMTC)

Verursachen Mitfahrende einen Schaden am Fahrzeug (z. B. durch das Öffnen der Autotür in den fließenden Verkehr), kann es zu einer Versicherungslücke kommen. In vielen Fällen werden solche Schäden weder von der Kfz-Haftpflichtversicherung noch von einer Vollkaskoversicherung übernommen.

Auch eine private Haushaltsversicherung greift hier in der Regel nicht. Das bedeutet, dass die Kosten unter Umständen selbst getragen werden müssen.

(Quelle: ÖAMTC)

Gesetzlich erlaubt ist, einen Betrag von derzeit fünf Cent pro Kilometer und Mitfahrer anzunehmen, das ist der derzeit geltende amtliche Kilometergeldsatz für Mitfahrer. Nach den derzeitigen gesetzlichen Vorgaben macht sich der Fahrzeugeigentümer strafbar, wenn er von den Mitfahrern einen höheren Beitrag erhält. Es könnte Erwerbsabsicht unterstellt werden, so dass ein konzessionspflichtiges Gewerbe anzumelden wäre. Abgesehen davon bestünde eventuell eine Pflicht zur Erklärung steuerpflichtiger (Zusatz-)Einkommen (wobei hier auch entsprechende Freibeträge angesetzt werden können.) (Quelle: ÖAMTC)

Leihe ist – rechtlich gesehen – die unentgeltliche Überlassung zum Gebrauch einer Sache auf bestimmte Zeit. Der Leihvertrag ist ein sogenannter Realvertrag, d.h. der Vertrag kommt mit der physischen Übergabe (z.B. des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugschlüssel und des Zulassungsscheins) zustande. Ein Vertrag muss nicht geschlossen werden.

Die ÖAMTC-Juristen empfehlen dennoch eine schriftliche Vereinbarung mit beiderseitiger Unterschrift, um späteren Missverständnissen und Streitigkeiten vorzubeugen. Von der Miete unterscheidet sich die Leihe durch die Unentgeltlichkeit. Ein so niedriges Entgelt für das Leihen eines Fahrzeuges, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht ins Gewicht fällt bzw. ein Anerkennungszins, schadet der Unentgeltlichkeit nicht. Darüber hinaus muss der Verleiher an gewerberechtliche oder steuerrechtliche Konsequenzen denken: Um nicht in Gewinnerzielungsabsicht zu handeln und somit Gewerbsmäßigkeit unterstellt zu bekommen, dürfen nur solche Kosten vereinbart werden, die die tatsächlich anfallenden Unkosten über die Leihdauer höchstens decken.

Zur Entleihung eines Fahrzeuges oder einer anderen Sache von Privatpersonen haben die ÖAMTC-Juristen eine Checkliste erstellt.

ÖAMTC-Mitglieder erhalten bei den Clubjuristen entsprechende Musterverträge und Beratung.

(Quelle: ÖAMTC)